Corona-Pandemie Hygieneplan für die

Gemeinschaftsschule Leutkirch

Gültig ab 14.09.20201

INHALT

  1. Zentrale Hygienemaßnahmen
  2. Raumhygiene: Klassenräume, Fachräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Lehrerzimmer und Flure
  3. Hygiene im Sanitärbereich
  4. Infektionsschutz in den Pausen
  5. Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf
  6. Wegeführung und Unterrichtsorganisation
  7. Besprechungen, Konferenzen und Veranstaltungen
  8. Meldepflicht und Corona-Warn-App

VORBEMERKUNG

Die Aufnahme des Unterrichts in vollständigen Klassen oder Lerngruppen ohne Mindestabstand ist nur bei Einhaltung der Infektionsschutz-und Hygienemaßnahmen umsetzbar. Schulen sind nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Regel verpflichtet, einen einrichtungsspezifischen Hygieneplan zu erstellen, in dem die wichtigsten Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt sind, um durch ein hygieneorientiertes Verhalten und ein gesundheitsförderliches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule Beteiligten beizutragen. Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen gehen bezüglich der Hygiene mit gutem Beispiel voran und

sorgen zugleich dafür, dass die Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise ernst nehmen und umsetzen. Alle Beschäftigten der Schulen, der Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinausgehalten, sorgfältig die aktuellen Hygienehinweise der Gesundheitsbehörden, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bzw. des Robert Koch-Instituts (RKI) zu beachten. Über die Hygienemaßnahmen werden das Personal (per Mail und Konferenz), die Schülerinnen und Schüler (mündlich am ersten Schultag durch die Klassenleitung) und die Erziehungsberechtigten (per Homepage) informiert. Bei der individuellen Gestaltung der innerschulischen Verkehrswege müssen die Flucht-und Rettungswege aus Sicherheitsgründen freigehalten werden. Durch die Verwendung von Markierungen, Hinweisschildern o.ä. dürfen keine zusätzlichen Gefahrenstellen (z. B. Rutschgefahr, Stolperstellen, Brandlasten) geschaffen werden.

1. ZENTRALE HYGIENEMASSNAHMEN

Das neuartige Coronavirus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion über die Atemwege. Darüber hinaus ist eine Infektionsübertragung auch indirekt über die Hände möglich, die dann mit Mund-, Nasenschleimhaut oder der Augenbindehaut in Kontakt kommen. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

  • Abstandsgebot: Die Lehrkräfte, Eltern, Beschäftigten und andere Erwachsene haben in den Schulen untereinander das Abstandsgebot von 1,50m einzuhalten. In den Klassen-, Fach-, und Verwaltungsräumen sind Plexiglasscheiben montiert, wo der Abstand nicht einhaltbar ist oder diese der Kommunikation dienlich sind. Zu den und zwischen den Schülerinnen und Schülern gilt das Abstandsgebot nicht. Für sie ist es besonders wichtig, die im Weiteren dargestellten Hygienemaßnahmen einzuhalten und umzusetzen, um das Infektionsrisiko dadurch zu reduzieren. Diese sind mit den Schülerinnen und Schülern deshalb einzuüben und umzusetzen.
  • Konstante Gruppenzusammensetzungen: Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, sind möglichst konstante Gruppen-zusammensetzungen erforderlich. Damit wird angestrebt, dass sich Quarantäne-bestimmungen im Infektionsfall nicht auf die gesamte Schule auswirken. Wo immer möglich, sollte sich deshalb der Unterricht auf die reguläre Klasse oder Lerngruppe beschränken. Sofern es schulorganisatorisch erforderlich ist, kann die Gruppe auch innerhalb der Jahrgangsstufe klassen-oder lerngruppen-übergreifendgebildet werden. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich. Im Ganztag muss eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung möglichst vermieden werden.
  • Es ist grundsätzlich angezeigt, übergreifende Kontakte soweit als möglich zu reduzieren, um im Bedarfsfall die Zahl der Quarantänefälle zu minimieren.
  • Gründliche Händehygiene (z. B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutz, nach dem Toiletten-Gang, vor und nach dem Sportunterricht) durch regelmäßiges Händewaschen mit hautschonender Flüssigseife für 20 –30 Sekunden oder durch Händedesinfektion: Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden. Selbst beschaffte Handdesinfektionsmittel dürfen von den Schülerinnen und Schülern mitgeführt werden.
  • Husten-und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen! Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.
  • Mund-Nasen-Bedeckung(MNB) bzw. Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen: Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Im Unterricht ist das Tragen einer MNB oder eines MNS nicht erforderlich, darf aber freiwillig getragen werden. Für Schülerinnen und Schüler ist von Klassestufe 1 - 10 das Tragen einer von zu Hause mitgebrachten MNB oder eines MNS auf dem gesamten Schulgelände außerhalb des Klassenzimmers verpflichtend, sofern sie sich auf den Begegnungsflächen (z. B. Flure, Treppenhaus, Pausenhof, Toiletten, ...) aufhalten. Dies gilt entsprechend für das Personal. Bei Tätigkeiten, bei denen eine körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist (z.B. in Werkräumen oder Werkstätten), gilt das Tragen einer MNB oder eines MNS. Zur Nahrungsaufnahme und zum Trinken darf die MNB oder MNS abgenommen werden.
  • Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere nicht die Schleimhäute berühren, d.h. nicht an Mund, Augen oder Nase fassen.
  • Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln praktizieren.
  • Öffentlich zugängliche Handkontaktstellenwie Türklinken oder Fahrstuhlknöpfe möglichst nicht mit der Hand anfassen, z. B. Ellenbogen benutzen.
  • Die Nahrungszubereitung mit Schülerinnen und Schülern ist im Unterricht zulässig, soweit sie in den entsprechenden Bildungs-/Lehrplänen vorgesehen ist. Ggfs. ist das Tragen von MNS oder MNB angezeigt.

2. RAUMHYGIENE: KLASSENRÄUME, FACHRÄUME, AUFENTHALTSRÄUME, VERWALTUNGSRÄUME, LEHRERZIMMER UND FLURE

Besonders wichtig ist das regelmäßige und richtige Lüften aller Räume, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Mehrmals täglich, mindestens alle 45 Minuten, ist eine Querlüftung bzw. Stoßlüftung bei vollständig geöffneten Fenstern, ggf. auch Türe über mehrere Minuten vorzunehmen. Eine Dauerlüftung ist nicht notwendig.

Die DIN 77400 (Reinigungsdienstleistungen Schulgebäude –Anforderungen an die Reinigung) sind zu beachten. Sie definiert Grundsätze und Mindestanforderungen für eine vertragsgemäße, umweltbewusste und hygienische Schulreinigung unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen hinsichtlich Technik und Methoden der Gebäudereinigung und rechtlicher Anforderungen durch das Infektionsschutzgesetz. Ergänzend dazu gilt: In der Schule steht die Reinigung von Oberflächen im Vordergrund. Dies gilt auch für Oberflächen, denen antimikrobielle Eigenschaften zugeschrieben werden müssen, da auch hier Sekrete und Verschmutzungen mechanisch entfernt werden sollen. Handkontaktflächen sollen besonders gründlich und in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich, ggf. auch mehrmals täglich, mit einem Tensid haltigen Reinigungsmittel gereinigt werden (Das SARS-CoV-2-Virusist ein behülltes Virus, dessen Lipidhülle durch die Tenside in Reinigungsmitteln inaktiviert wird, so dass eine sorgfältige Reinigung in diesem Kontext ausreichend ist): Türklinken und Griffe (z.B. Schubladen-und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen, Treppen-und Handläufe, Lichtschalter, Tische, Telefone, Kopierer(Handkontaktflächen), alle weiteren Griffbereiche, wie z.B. Computermäuse und Tastaturen.

3. HYGIENE IM SANITÄRBEREICH

In allen Toilettenräumen sind ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalpapierhandtücher bereitgestellt und werden regelmäßig aufgefüllt. Entsprechende Auffangbehälter sind Einmalpapierhandtücher sind vorzuhalten. Damit sich nicht zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich in den Sanitärräumen aufhalten, sind in den Eingangsbereichen Primarstufe und Verwaltung sowie in den Räumen ohne eigene Waschbecken zudem Desinfektionsmittelspender aufgestellt. Am Eingang der Toiletten wird durch gut sichtbaren Aushang darauf hingewiesen, dass sich in den Toilettenräumen stets nur einzelne Schülerinnen und Schüler aufhalten dürfen. Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden werden täglich gereinigt. Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Flächendesinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine gezielte Desinfektion erforderlich, was zu einer vorübergehenden Schließung dieser Toilette führen kann. Dabei sind Handschuhe zu tragen, die flüssigkeitsdicht und beständig gegenüber dem Desinfektionsmittel sind.

4. INFEKTIONSSCHUTZ IN DEN PAUSEN, MENSA UND VERKAUF

In den Pausenräumen und –bereichen (auch im Schulhof) und Kantinen/Mensen gilt abgesehen von der Nahrungsaufnahme generell die Pflicht zum Tragen einer MNB bzw. MNS. Durch organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass sich die konstanten Schülergruppen auch in den Pausen möglichst wenig durchmischen. Unsere Aufsichtspflichten sind im Hinblick auf die veränderten Pausensituationen angepasst worden.

Die Tische der Mensa sind beim Essensbetrieb zwischen der Benutzung grundsätzlich zu reinigen. Die Essensausgabezeit findet zwischen 11:45 und 13:15 statt. Ein Pausenverkauf durch einen Bäcker ist wieder zulässig, unterliegt aber den jeweils gültigen Hygienebestimmungen. Bis zu Umsetzung und Vorlage eines Konzeptes ruht derweil der Verkauf. Ein Automatenverkauf kann derzeit noch nicht stattfinden. Die Schülerinnen und Schüler sind deshalb von zu Hause aus mit ausreichend Vesper zu versorgen. Das Schulobstprogramm kann wiederaufgenommen werden. Die Verteilung findet ausschließlich über die Obstkisten der Klasse statt.

5.RISIKOGRUPPENFÜR EINEN SCHWEREN KRANKHEITSVERLAUF

Eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe ist aufgrund der Vielfalt verschiedener potentiell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade (z. B. bereits bestehende Organschäden) sowie aufgrund der Vielzahl anderer Einfluss-faktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gewicht, bestimmte Verhaltensweisen, adäquate medikamentöse/therapeutische Einstellung) und deren individuellen Kombinationsmöglichkeiten nicht möglich. Nach Auffassung des Robert Koch-Instituts (RKI) ist eine personenbezogene Risiko-Bewertung, im Sinne einer (arbeits-)medizinischen Beurteilung, erforderlich (s.a. SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)). Lehrkräfte, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, sind vom Präsenzunterricht freigestellt. Im Übrigen nehmen auch diese Lehrkräfte Tätigkeiten an der Schule (z. B. Teilnahme an Lehrerkonferenzen oder Prüfungen) wahr. Eine Schwerbehinderung allein ist kein Grund, dass diese Personen nicht als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden können. Nach aktuellem Kenntnisstand besteht für Schwangere kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Sie dürfen allerdings nach den Hinweisen der Fachgruppe Mutterschutz der Regierungspräsidien (Stand 29.06.2020) nicht im Präsenzunterricht und in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Schulen eingesetzt werden.

Übrigen ist eine Präsenz an der Schule (z. B. Teilnahme an Lehrerkonferenzen oder Prüfungen) möglich, es sei denn, der Schulleitung wird ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorgelegt, das dies ebenfalls ausschließt. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern können die Erziehungsberechtigten diese aufgrund einer relevanten Vorerkrankung unbürokratisch von der Teilnahme am Präsenzunterricht entschuldigen. Nehmen Sie dazu Kontakt zu Ihrer Klassenleitung auf. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Anzeige durch diese selbst. Ob der Schulbesuch im Einzelfall gesundheitlich verantwortbar ist, muss mit dem (Kinder-) Arzt geklärt werden.

6.WEGEFÜHRUNG UND UNTERRICHTSORGANISATION

Es ist darauf zu achten, dass nicht alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig über die Gänge zu den Klassenzimmern und in die Schulhöfe gelangen. Deshalb gibt es an der GMS Leutkirch ein den spezifischen räumlichen Gegebenheiten angepasstes Konzept zur Wegeführung.

Zudem sind die Klassen- und Unterrichtsräume morgens und nach den Pausen geöffnet, damit die Schülerinnen und Schüler diese fließend betreten können und Stauungen vermieden werden. Die Lehrkräfte befinden sich 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn in den jeweiligen Unterrichtsräumen.

Zusätzlich zum gemeinsamen Pausenhof sind einzelne Pausenbereiche getrennt voneinander ausgewiesen (der Spielplatz nur für die Primarstufe).

Der Unterrichtsbeginn für die verschiedenen Klassen ist im Rahmen des Stundenplans flexibel gestaltet, damit die Stoßzeit zum Unterrichtsbeginn vermieden wird. Die Zeit des Unterrichtsbeginns ist somit möglichst entzerrt.

An der Bushaltestelle, wird nach Schulschluss durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür gesorgt, dass Abstands-und Hygieneregeln auch dort eingehalten werden. Ebenso ist zu beachten, dass die Schülerinnen und Schüler im öffentlichen Personennahverkehr eine MNB bzw. einen MNS zu tragen haben.

7. BESPRECHUNGEN, KONFERENZEN UND VERANSTALTUNGEN

Besprechungen und Konferenzen in Präsenz müssen auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden. Dabei ist auf die Einhaltung des Abstandsgebotes zu achten. Bei Video- oder Telefonkonferenzen besteht für die Lehrkräfte Teilnahmepflicht. Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 untersagt. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen können stattfinden, sofern die jeweils geltenden Hygiene-und Abstandsregeln eingehalten werden. Schulveranstaltungen, bei denen nicht alle Beteiligten der konstanten Gruppenzusammensetzung entsprechen, sind durch die Wahl geeigneter Räumlichkeiten und entsprechender Formate so zu gestalten, dass sie den Regelungen der Corona-Verordnung für Ansammlungen und Veranstaltungen (§§ 9 und 10) genügen. Die gilt z.B. auch für Elternversammlungen und Abschlussfeiern.

8. MELDEPFLICHTUND CORONA-WARN-APP

In Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz die Schulleitung für die Sicherstellung der Hygiene verantwortlich.

Aufgrund von § 6 und §§ 8, 36 IfSG ist sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen unverzüglich der Schulleitung melden, welche anschließend das Gesundheitsamt informiert. Zeitgleich ist auch das Schulamt Markdorf zu informieren.

Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App wird somit allen am Schulleben Beteiligten empfohlen.