FAQ Leistungsmessung an Gemeinschaftsschulen

 

  1. Ausweisung von Noten im Lernentwicklungsbericht
  • Auf Wunsch der Eltern (ab Kl. 9 empfohlen)
  • Im Jahr der jeweiligen Abschlussprüfung (dort auch in allen Gelingensnachweisen wegen Feststellung der Jahresleistung)
  • Bei Schulwechsel, wenn die aufnehmende Schule dies anfordert. Dann Noten auf einer Niveaustufe (die, auf der überwiegend in den Fächern gearbeitet wird).
  • Note: Entscheidung der jeweiligen Fachlehrkraft, pädagogische Gesamtwürdigung statt mathematischem Durschnitt erbrachter Leistungen. Team/ Fachschaft kann Empfehlungen über das Zustandekommen geben.
  1. Verhalten und Mitarbeitsnoten
  • Gibt es im Lernentwicklungsbericht nicht. Im Feld „Lern- und Sozialverhalten“ werden diese verbal formuliert.

 

  1. Maßgebliche Fächer im Abschlusszeugnis der Realschule
  • Alle außer dem Profilfach
  • Französisch zählt als Fach zum Hauptschulabschluss
  1. Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand
  • Bei zweimaligem Nichtbestehen der RS-AP bei Vorliegen der Versetzungsvoraussetzungen (Noten!) nach Kl. 10 auf Antrag der Eltern kann ein Hauptschulabschlusszeugnis basierend auf den Leistungen der Klasse 9 ausgestellt werden.
  • Anregung: Bei sehr leistungsschwachen Schülern, die wider unserer Beratung den RS-AP anstreben, zur Vorsicht schon mal intern Noten in Kl. 9 geben
  1. Schulartwechsel
  • Im Rahmen der MVO
  • Noten auf einer Niveaustufe (s.o.)
  1. Niveauzuweisung
  • Alleinige pädagogische Entscheidung der jeweiligen Fachlehrkraft
  1. Aktueller Notenstand/ Leistungsstand den Eltern mitteilen
  • im Gespräch, z.B. Entwicklungsgespräch
  • schriftlich im Entwicklungsbericht
  1. Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen sowie Nachschriften
  • Siehe GMS – Versetzungsordnung
  • Keine Mindest-, Höchstzahl vorgeschrieben
  • Kein Verhältnis von schriftlich, mündlich, fachpraktisch vorgeschrieben (außer RS-Abschlussklasse; im Gegensatz zu WRS, RS und GY)
  • Nachschriften sind nicht zwingend vorgeschrieben
  • Teams/ Fachschaften können zu besseren Vergleichbarkeit Empfehlungen oder Beschlüsse formulieren
  1. Ein Schüler legt in Klasse 10 erfolgreich den Hauptschulabschluss 2. Geschwindigkeit ab. Kann er anschließend den RS-Abschluss in Klasse 10 ablegen?
  • Nein. Die Schulzeit endet nach dem (ersten) 10. Schuljahr.
  • Ausnahme: eine Prüfung, die in Kl. 10 nicht bestanden wurde, kann wiederholt werden.
  1. Ein Schüler fällt in Klasse 9 in der HAP durch. Wie sieht die Wiederholung aus?
  • Möglichkeit 1: Wiederholung in Kl. 9
  • Möglichkeit 2: HAP in Kl. 10
  1. Kann ein Schüler nach nicht bestandener HA-Prüfung in Kl. 9 sich dafür entscheiden, in Kl. 10 den RS-Abschluss abzulegen?
  • Ja. Bei Vorliegen der Versetzungsentscheidung.
  • Aber: Erfolgsaussichten nur bei erneutem Besuch von Kl. 9 und dann 10 auf RS - Niveau
  1. Kann der Hauptschulabschluss als „Prüfungserfahrung“ freiwillig abgelegt werden?
  • Teilnahme an der Prüfung „einfach so“ nicht möglich
  • Schüler muss in Kl. 9 komplett auf dem G-Niveau unterrichtet und benotet werden.
  1. Kann die Schullaufbahnentscheidung aus Klasse 8 revidiert werden?
  • Die Frist 01.04. des Schuljahres 8 dient der Schule als Hilfestellung bei der Organisation und stellt für Eltern und Schüler keine endgültige Festlegung dar.
  • Wechsel der Entscheidung (HAP in Kl. 9 oder 10 oder RS-AP in Kl. 10) ist zum Schuljahresbeginn oder Halbjahr möglich.
  1. Äußere und innere Differenzierung
  • Nach der Schullaufbahnentscheidung in Kl. 8 kann zur Vorbereitung auf die jeweilige Abschlussprüfung äußerlich differenziert werden. Abhängig von den jeweiligen Schülerzahlen kann in bestimmten Fächern oder nach Klasse differenziert werden.
  • Schüler werden entsprechend der Schullaufbahnentscheidung Ihrer Eltern ausschließlich auf G, M oder E-Niveau beurteilt und abgeprüft.

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