FAQ Leistungsmessung an Gemeinschaftsschulen
- Ausweisung von Noten im Lernentwicklungsbericht
- Auf Wunsch der Eltern (ab Kl. 9 empfohlen)
- Im Jahr der jeweiligen Abschlussprüfung (dort auch in allen Gelingensnachweisen wegen Feststellung der Jahresleistung)
- Bei Schulwechsel, wenn die aufnehmende Schule dies anfordert. Dann Noten auf einer Niveaustufe (die, auf der überwiegend in den Fächern gearbeitet wird).
- Note: Entscheidung der jeweiligen Fachlehrkraft, pädagogische Gesamtwürdigung statt mathematischem Durschnitt erbrachter Leistungen. Team/ Fachschaft kann Empfehlungen über das Zustandekommen geben.
- Verhalten und Mitarbeitsnoten
- Gibt es im Lernentwicklungsbericht nicht. Im Feld „Lern- und Sozialverhalten“ werden diese verbal formuliert.
- Maßgebliche Fächer im Abschlusszeugnis der Realschule
- Alle außer dem Profilfach
- Französisch zählt als Fach zum Hauptschulabschluss
- Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand
- Bei zweimaligem Nichtbestehen der RS-AP bei Vorliegen der Versetzungsvoraussetzungen (Noten!) nach Kl. 10 auf Antrag der Eltern kann ein Hauptschulabschlusszeugnis basierend auf den Leistungen der Klasse 9 ausgestellt werden.
- Anregung: Bei sehr leistungsschwachen Schülern, die wider unserer Beratung den RS-AP anstreben, zur Vorsicht schon mal intern Noten in Kl. 9 geben
- Schulartwechsel
- Im Rahmen der MVO
- Noten auf einer Niveaustufe (s.o.)
- Niveauzuweisung
- Alleinige pädagogische Entscheidung der jeweiligen Fachlehrkraft
- Aktueller Notenstand/ Leistungsstand den Eltern mitteilen
- im Gespräch, z.B. Entwicklungsgespräch
- schriftlich im Entwicklungsbericht
- Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen sowie Nachschriften
- Siehe GMS – Versetzungsordnung
- Keine Mindest-, Höchstzahl vorgeschrieben
- Kein Verhältnis von schriftlich, mündlich, fachpraktisch vorgeschrieben (außer RS-Abschlussklasse; im Gegensatz zu WRS, RS und GY)
- Nachschriften sind nicht zwingend vorgeschrieben
- Teams/ Fachschaften können zu besseren Vergleichbarkeit Empfehlungen oder Beschlüsse formulieren
- Ein Schüler legt in Klasse 10 erfolgreich den Hauptschulabschluss 2. Geschwindigkeit ab. Kann er anschließend den RS-Abschluss in Klasse 10 ablegen?
- Nein. Die Schulzeit endet nach dem (ersten) 10. Schuljahr.
- Ausnahme: eine Prüfung, die in Kl. 10 nicht bestanden wurde, kann wiederholt werden.
- Ein Schüler fällt in Klasse 9 in der HAP durch. Wie sieht die Wiederholung aus?
- Möglichkeit 1: Wiederholung in Kl. 9
- Möglichkeit 2: HAP in Kl. 10
- Kann ein Schüler nach nicht bestandener HA-Prüfung in Kl. 9 sich dafür entscheiden, in Kl. 10 den RS-Abschluss abzulegen?
- Ja. Bei Vorliegen der Versetzungsentscheidung.
- Aber: Erfolgsaussichten nur bei erneutem Besuch von Kl. 9 und dann 10 auf RS - Niveau
- Kann der Hauptschulabschluss als „Prüfungserfahrung“ freiwillig abgelegt werden?
- Teilnahme an der Prüfung „einfach so“ nicht möglich
- Schüler muss in Kl. 9 komplett auf dem G-Niveau unterrichtet und benotet werden.
- Kann die Schullaufbahnentscheidung aus Klasse 8 revidiert werden?
- Die Frist 01.04. des Schuljahres 8 dient der Schule als Hilfestellung bei der Organisation und stellt für Eltern und Schüler keine endgültige Festlegung dar.
- Wechsel der Entscheidung (HAP in Kl. 9 oder 10 oder RS-AP in Kl. 10) ist zum Schuljahresbeginn oder Halbjahr möglich.
- Äußere und innere Differenzierung
- Nach der Schullaufbahnentscheidung in Kl. 8 kann zur Vorbereitung auf die jeweilige Abschlussprüfung äußerlich differenziert werden. Abhängig von den jeweiligen Schülerzahlen kann in bestimmten Fächern oder nach Klasse differenziert werden.
- Schüler werden entsprechend der Schullaufbahnentscheidung Ihrer Eltern ausschließlich auf G, M oder E-Niveau beurteilt und abgeprüft.