Ich möchte Sie und Euch hiermit auf die Coronaregeln hinweisen. In den neuen Verordnungen entfallen die inzidenzabhängigen Vorgaben, nach denen sich bisher die einschränkenden Maßnahmen bestimmt haben. Somit gibt es nun keine Regel mehr, die Wechsel- oder Fernunterricht ab dem Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes vorschreibt. Zudem ist der Sportunterricht inzidenzunabhängig zulässig. Das bedeutet, dass generell Präsenzunterricht stattfindet.
Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe ausnahmsweise nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht per Lernplattform Moodle statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht.
Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mir ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres im Sekretariat abzugeben. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt.
Die Testpflicht an Schulen wird fortgeführt wie bisher, also am Montag und am Donnerstag mittels Antigenschnelltest in der Schule. Alternativ können Sie auch einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO (Testzentrum, Apotheke, o.ä.) in die Schule mitbringen. Dieser Test darf nicht älter als 48 Std. sein. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte Personen, also Menschen, die geimpft oder genesen sind. Legen Sie hierzu einen Impfnachweis (Zertifikat o. Impfpass) oder ein positives PCR-Testergebnis im Sekretariat vor, dass nicht älter als 6 Monate alt sein darf.
Außerdem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, und zwar unabhängig von der Inzidenz. Sie entfällt demnach auch nicht beim Unterschreiten eines früheren Schwellenwertes. Die Ausnahmen der Maskenpflicht bleiben allerdings bestehen. Masken müssen demnach beispielsweise nicht im fachpraktischen Sportunterricht oder im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten getragen werden. Beim Essen und Trinken sowie in den Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes entfällt die Maskenpflicht genauso. Oder, wenn aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen (z.B. Behinderung) das Tragen einer Maske nicht möglich ist. Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sekretariat vorzulegen.
Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig. Sie dürfen auch per Videokonferenz stattfinden.
Für die Schule besteht ein Zutritts - und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen,
1. die einer Absonderungspflicht („Quarantäne“) im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen,
2. die sich nach einem positiven Test einem PCR-Test zu unterziehen haben,
3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen,
4. die entgegen §§ 2 und 7 keine medizinische Maske tragen oder
5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen.
(2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht nicht
1. für die Teilnahme an
a) Zwischen- und Abschlussprüfungen oder
b) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen,
bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern,
2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden,
3. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO,
4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes sowie des Vorraumes bei der Hol- und Bringstation, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und
5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt.
(3) Es besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, solange sie die einer Quarantäne bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot aufgrund Verstößen gegen Test- und Maskenpflicht besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Schulpflicht in der Präsenz aufgrund der Zutritts- und Teilnahmeverbote nach Satz 1 gilt als Verletzung der Schulbesuchspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Henning Gesierich-Kowalski